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1. In Tschechien besteht
gemäß der EU Richtlinie 91/439 das Wohnsitzerfordernis. Die
Voraussetzung für die Erteilung von tschechischen
Führerschein / Fahrerlaubnis ist seit dem 17.01.05 der Wohnsitz in
Tschechien. Die entsprechenden
tschechischen Angleichungsverordnungen 4/04 und 1/05 datieren vom
Jahreswechsel 2004/5.
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2. Alle Antragsteller müssen also zwingend
vorgeschrieben
mindestens für 186 Tage in Tschechien ihr Lebenszentrum
nachweisen, sich dort aufhalten bzw. dort gemeldet sein.
Bei Nichterfüllung
dieser Auflage wird die Aushändigung des in Tschechien erworbenen
Führerscheines an die
deutschen Heimatbehörden weitergegeben, welche dann nach den
nationalen deutschen Bestimmungen
darüber entscheiden kann.
Entstehen bei den tschechischen Behörden Zweifel kann dies
ebenfalls dazu führen, dass sie die deutschen Behörden
einschalten.
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3. Die Umsetzung der Rechtsbestimmungen obliegt in
Tschechien den
örtlichen Fahrerlaubnisbehörden bei den Gemeindeämtern.
Der Nachweis der Wohnsitznahme ist diesen tschechischen Behörden
zu erbringen.
Die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden kontrolieren derzeit nur
die Meldebescheinigung.
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4. In Tschechien besteht bis zur vollständigen
Integration in die Gemeinschaft für EU Bürger keine
Freizügigkeit bei der Niederlassung. Eine Meldepflicht besteht ab
einer Aufenthaltsdauer
von mehr als 30 Tagen und bei mehr als 3 Monaten ununterbrochenem
Aufenthalt wird dieser genehmingungspflichtig.